Eine Handschrift von 1727 gibt Auskunft über die Professionisten und Handwerker, die ein Niederlassungsrecht im Landgericht Finkenstein hatten. Zu dieser Zeit war die Grundherrschaft auch die Gewerbebehörde. Um innerhalb der Herrschaft ein Gewerbe ausüben zu können, musste das Niederlassungsrecht vom Grundherrn genehmigt werden. Damit verbunden war natürlich auch eine jährliche Abgabe (Schutzgeld).
Gewerbetreibende und Handwerker waren fast ausschließlich Keuschler oder Inwohner. In den Kirchenmatriken des 17. und 18. Jahrhunderts wurde bei Hochzeiten, Taufen oder Sterbefälle selten ein Beruf eingetragen. Meistens gab es nur die lapidare Angabe, dass jemand Keuschler oder Inwohner war. Das deutet aber fast immer auf ein Handwerk oder Gewerbe hin, dass von einer Person im betreffenden Gebäude ausgeübt wurde. Oftmals verrät auch der Vugoname (Schneider, Schmied, Tischler etc.) den Beruf des Besitzers, eine bessere Quelle sind aber die Aufzeichnungen der Grundherrschaften.
Die nachfolgende Aufstellung gibt eine Übersicht über die Gewerbetreibenden im Landgericht Finkenstein im Jahre 1727, gegliedert nach Profession und Angabe des Wohnorts. Der zu zahlende Geldbetrag ist in Kreuzer (Xr) angegeben.